Die Digitalisierung hält auch im Rathaus Einzug. Deshalb haben wir für Sie ein „Online-Tool“ zur Meldung Ihres Events eingerichtet. Über diese Plattform können Sie ganzjährig schnell und unkompliziert Ihre Versammlungen, Veranstaltungen, Feste und Feiern bequem von zu Hause aus melden. Nach Prüfung durch die Verwaltung wird das Event auf der gemeindlichen Homepage unter der Rubrik „Aktuelles & Termine – Veranstaltungskalender“ veröffentlicht. Je nach Erscheinungsdatum des Mitteilungsblattes werden die Events der kommenden drei Monate bekanntgegeben. Des Weiteren werden die Veranstaltungen automatisch mit der Heimat-Info-App synchronisiert bzw. abgeglichen.
Jahreskalender 2023:
Im gemeindlichen Mitteilungsblatt würden wir gerne einen Jahres-Veranstaltungs-Kalender zusammenstellen.
Haben Sie bereits Termine für das Jahr 2023?
Melden Sie uns diese bis spätestens 15. November 2022 über unser „Online-Tool“, so erfolgt eine Bekanntgabe bereits in der Weihnachtsausgabe des Mitteilungsblattes.
Aktualität ist wichtig:
Um den Veranstaltungskalender aktuell zu halten, bitten wir Änderungen per Mail an Sekretariat@rennertshofen.de zu melden. Eine Änderung zu bereits gemeldeten und veröffentlichten Terminen kann nur durch die Verwaltung des Marktes Rennertshofen erfolgen.
Für Fragen steht Ihnen Frau Peschke unter Telefon 08434 9407-23 gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Corona-Regeln:
Der Markt Rennertshofen weist darauf hin, dass der Veranstalter für die Einhaltung der geltenden Corona-Regelungen selbst verantwortlich ist.
Anzeige der Veranstaltung:
Außerdem ist zu beachten, dass öffentliche Vergnügungen zusätzlich zu der Meldung für den Veranstaltungskalender (z. B. Vereinsfeste, Tanzveranstaltungen) anzeigepflichtig sind. Die öffentliche Vergnügung ist unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit und der Zahl der zugelassenen Teilnehmer spätestens 2 Wochen vorher beim Markt Rennertshofen (Bürgerbüro) schriftlich oder online über unser Rathaus Service-Portal anzuzeigen (vgl. Art. 19 LStVG). Dies gilt insbesondere auch für Tanzveranstaltungen in Gaststätten, die keine genehmigten Tanzlokale sind.
Erlaubnispflichtig nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) ist auch der vorübergehende Betrieb von Speise- und Schankwirtschaften (z. B. Straßenfeste); diese sollen ebenfalls 2 Wochen vorher schriftlich oder online über unser Rathaus Service-Portal angemeldet werden.